Verkaufs-, Liefer-, Leistungs-
und Zahlungsbedingungen – Deutschland
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere vorliegenden Verkaufs-, Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden.
(4) Sie gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Verpflichtungen des Kunden.
(1) Unsere Waren und Leistungen werden typischerweise auf der Grundlage von Informationen erbracht, die uns der Kunde über die Systeme, die mit unseren Waren in Berührung kommen und alle damit verbundenen Ausrüstungsgegenstände und Verfahren (nachfolgend: „Systeme“) übermittelt. Wir werden diese Systeme und deren Betrieb vor Ort beim Kunden nicht kontrollieren. Insbesondere obliegt die ordnungsgemäße Installation der vom Kunden bei uns erworbenen Waren der ausschließlichen Verantwortung des Kunden, sofern hiervon nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, die jeweils kompakteste machbare Ausführung zu verwenden, die mit soliden technischen Verfahren vereinbar ist. Wir behalten uns außerdem Änderungen an Details des Designs, der Konstruktion und der Anordnung der Waren vor, es sei denn, diese wären durch Einschränkungen ausgeschlossen, die uns vom Kunden zum Zeitpunkt der Auftragserteilung mitgeteilt wurden (z. B. durch den tatsächlich vorhandenen Platz und die Qualitätsspezifikationen für zu verarbeitenden Produkt / Wasser- Abwasserqualität / Substanzen etc.). Werden uns solche Einschränkungen bei Auftragserteilung nicht mitgeteilt, haften wir nicht, wenn und soweit wegen solcher uns nicht mitgeteilter und uns auch sonst nicht bekannt gewordener Einschränkungen unsere Waren und Leistungen vor Ort nicht kompatibel oder zum vorgesehenen Zwecke nicht geeignet sind.
(3) Damit unsere Leistungen zutreffen und die von uns gelieferten Waren wie beabsichtigt bearbeitet und eingesetzt werden können, ist es wesentlich, dass der Kunde seinen nachfolgend näher bezeichneten Verpflichtungen nachkommt (nachfolgend: „Verpflichtungen“):
(a) Der Kunde hat uns vollständig und richtig alle diejenigen Angaben zu machen, die für den von uns zu erbringenden Leistungsumfang relevant sind, wie zum Beispiel Angaben zu den Bedingungen am Standort des Kunden, über Systeme, über zugehörige Ausrüstungsgegenstände und Prozesse, über das zu verarbeitende Produkt, die Wasser – / Abwasserqualität und sonstige Substanzen, die mit den Waren zu behandeln oder zu messen sind, wozu alle verborgenen, nicht offensichtlichen oder sich ändernden Bedingungen zählen, die den Wirksamkeitsgrad der Waren beeinträchtigen können,
(b) Die Systeme des Kunden müssen innerhalb der Kontrollparameter arbeiten oder betrieben werden oder, soweit solche nicht vorhanden sind, innerhalb der üblichen Betriebsbedingungen bleiben,
(c) Die Systeme müssen sich in einem guten Betriebszustand befinden und ordnungsgemäß bedient, gewartet und bei Bedarf repariert werden.
(4) Soweit der Kunde die vorstehenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, können unsere Waren möglicherweise nicht ordnungsgemäß und wie beabsichtigt arbeiten oder Schäden an den Systemen des Kunden oder auch Verletzungen von Personen verursachen. Soweit solche Schäden oder Verletzungen daher herrühren, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, werden wir insoweit von allen Verpflichtungen hinsichtlich Mängelhaftung, Zielvorgaben, Kosteneinsparung oder sonstigen Verpflichtungen, die wir eingegangen sind, freigestellt. Wir haften insbesondere nicht für Verluste, Schäden oder Verletzungen, die der Kunde deshalb erleidet oder für die der Kunde deshalb von Dritten haftbar gemacht wird.
3. Lieferung, Liefertermine und Lieferverzug.
(1) Das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung der Waren geht bei Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über.
(2) Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie würden gesondert ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs, soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nicht, es sei denn, der von uns zu vertretene Lieferverzug beruht auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Schadensersatzverpflichtung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Angebot, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Preise und Aufrechnungsausschluss.
(1) Wir halten uns an unsere Angebote zwei Wochen gebunden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird oder in unserem Angebotsschreiben enthalten ist.
(2) Falls wir zu irgendeinem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden haben, können wir Lieferungen verweigern, es sei denn, es wird vom Kunden eine ausreichende Sicherheit gestellt.
(3) Falls nichts Anderweitiges festgelegt wird, werden Zahlungen innerhalb 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer (nachstehend: „USt“) ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Alle etwaigen auf den Kaufpreis zu entrichtenden sonstigen Steuern, Abgaben und Beiträge sind vom Kunden zu tragen, d. h. von ihm selbst zu zahlen bzw. dann, wenn diese Steuern, Abgaben und Beiträge von uns entrichtet wurden, von ihm an uns zu erstatten.
(6) Alle Preise verstehen sich „EXW Versandstelle“, also „Ex Works“.
(7) Unsere Preise gelten als Festpreise, sofern die Abnahme der bestellten Ware innerhalb von zwei Wochen nach Versandbereitschaftsmeldung erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder eine Verspätung tritt ein, die nicht von nrw-Anlagentechnik zu vertreten ist, so werden ihm 0,01% v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
(8) Gerät unser Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von jährlich 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
(9) Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
5. Zahlungen für zu hohen Verbrauch, verlorene und beschädigte Waren.
(1) Wenn die Bezahlung von Waren auf anderen Faktoren als auf der tatsächlichen Menge gelieferter Waren basiert (z. B. Zahlung eines Festbetrags oder Zahlung auf der Grundlage von Verbrauch oder Produktion), erklärt sich der Kunde bereit, für alle Waren zu zahlen, die
(a) aufgrund einer Nichteinhaltung der in Ziffer 2 festgelegten Verpflichtungen durch den Kunden verbraucht werden oder,
(b) nach Gefahrübergang auf den Kunden verloren gehen oder beschädigt werden.
(2) Der Kunde wird uns alle Angaben übermitteln, die zum Ermitteln der an uns zu zahlenden Beträge erforderlich sind, und uns die Möglichkeit zur Überprüfung dieser Angaben geben.
6. Konsignationsware.
(1) Im Falle der Lieferung von Waren auf Konsignationsbasis haftet der Kunde für Verlust oder Beschädigung unserer in seiner Verwahrung befindlichen Konsignationsware, es sei denn, der Verlust bzw. die Beschädigung beruhen auf Umständen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten abgewendet werden können.
(2) Wir sind berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu jeder angemessenen Zeit und nach vorheriger Ankündigung (unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist) zu betreten, um Waren dieser Art und die zugehörigen Aufzeichnungen zu überprüfen.
(3) Der Kunde erklärt sich bereit, nach Aufforderung Waren dieser Art gemäß unseren Versandanweisungen an uns zurückzusenden.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Konsignationsware bei Einlieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und uns Mängel und/oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Außerdem ist sie als unser Eigentum zu kennzeichnen.
7. Mängelhaftung und Gewährleistungsdauer.
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Abnutzung von Verschleißteilen stellt keinen Mangel dar. Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei dem Verkäufer bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Verkäufer dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. Werden Montage, Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits beim Gefahrenübergang vorlag.
(2) Sobald ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung in Form einer Mängelbeseitigung unter der Bedingung, dass die Ware kostenfrei an uns zurückgesandt wird, wir vor Ort alle uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen in angemessener Frist vornehmen oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach drei Versuchen fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Für seitens des Käufers oder Dritter ohne Einverständnis des Verkäufers vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
(3) Insofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, beträgt die Dauer der Gewährleistung für Mängelansprüche beim Kauf neu hergestellter Waren 12 Monate ab Gefahrübergang. Eine weitergehende Haftung beschränkt sich auf die Bedingungen und den Umfang unserer Haftpflichtversicherung. Die Haftung für anderweitige Schäden und Kosten, insbesondere Folgeschäden und Folgekosten ist ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiß, mangelhafte Wartung, unsachgemäße Bedienung, medienbedingte Korrosionen und höhere Gewalt entbinden uns von der Gewährleistungsverpflichtung.
8. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften; Genehmigungen.
(1) Der Kunde ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften verantwortlich, die für die Lagerung, Verwendung, den Transport, die Installation, Instandhaltung, Beseitigung, Registrierung und Kennzeichnung aller Waren ab und nach Erhalt derselben durch den Kunden gelten. Dies gilt auch für die ordnungsgemäße Kontrolle und Entsorgung aller Abfälle und Rückstände (einschließlich Container), die aufgrund der Verwendung der Waren durch den Kunden anfallen.
(2) Der Kunde erklärt sich bereit sicherzustellen, dass alle Waren und Leistungen, die dem Kunden zur Ausfuhr geliefert werden, nur unter Einhaltung der geltenden Ausfuhrüberwachungsgesetze und -vorschriften ausgeführt werden.
(3) Genehmigungen und Lizenzen dauerhafter Art und solche, die für den Betrieb von Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenständen oder für die Verwendung der Waren erforderlich sind, sind ausschließlich auf Kosten des Kunden von diesem einzuholen.
10. Höhere Gewalt.
(1) Keine Partei haftet gegenüber der jeweils anderen (und es wird kein Eintritt einer Vertragsverletzung angenommen), wenn Ereignisse höherer Gewalt einer der Parteien eine Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar machen, allerdings mit der Maßgabe, dass höhere Gewalt nicht für die Verpflichtung des Kunden gilt, Waren und Leistungen fristgerecht zu bezahlen.
(2) Insbesondere entbinden uns alle Fälle von Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung oder ähnlicher Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereichs für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einer Herstellerfirma liegen und unsere Selbstbelieferung verzögern. Geplante Liefertermine werden bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, die eine Einhaltung eines Liefertermins verhindern, um den Zeitraum nach hinten verschoben, welche die höhere Gewalt bzw. deren Auswirkungen auf unseren Betriebsablauf andauern.
11. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum.
(1) Beide Seiten verpflichten sich, alle ihnen von der jeweiligen anderen Partei mitgeteilten und zur Verfügung gestellten Dokumente, Materialien, Ideen, Daten, Zeichnungen, Informationen und Know-how strengstens vertraulich zu behandeln, soweit diese Informationen entweder ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden oder soweit sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit aus den sonstigen Umständen ergibt.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unsere Waren chemischen Tests, Analysen oder irgendeiner Art von „reverse engineering“ zu unterziehen.
(3) Wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, vor, vorbehaltlich der Möglichkeit einer Einräumung des Rechts des Kunden, diese Zeichnungen und Daten ohne zusätzliche Kosten zum eigenen Gebrauch zu nutzen.
(4) Der Kunde bestätigt, dass er geschäftlich mit dem Verkauf der Waren vorbehaltlich des vorliegenden Vertrags befasst ist und versichert, ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung keine Patente an den Waren oder an Prozessen und Verfahren zur Nutzung der Waren anzumelden. Er sichert ferner zu, dass Patente dieser Art in keinem Fall auf der Grundlage des Kaufs und der Verwendung dieser Waren gegen uns oder unsere Kunden geltend gemacht werden.
(5) Der Kunde haftet vollumfänglich für jede Verletzung von Patentrechten Dritter, die sich aus von uns an ihn gelieferten Waren ergibt, wenn uns die Ausführung oder ein anderes Merkmal dieser Produkte, einschließlich Änderungen an Waren und Leistungen, durch den Kunden vorgegeben oder eigenständig vom Kunden oder dessen Vertreter(n) oder Mitarbeiter(n) ausgeführt wurde. Der Kunde wird uns im Falle von Ansprüchen dieser Art in jeder Hinsicht schützen und freistellen.
(6) Jegliche Software, einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen könnten, bleibt unser Eigentum. Wir stimmen zu, dem Kunden eine nichtübertragbare, begrenzte und nicht exklusive Lizenz dieser Software für die Dauer dieser Vereinbarung zu gewähren. Der Kunde stimmt zu, die Software nicht zu kopieren, Unterlizenzen zu erteilen, die Software nicht zu übersetzen, zurück zu übertragen oder zu dekodieren. Die Lizenz endet spätestens mit dem Ende der Geschäftsbeziehung. Die Software und alle dazugehörigen Dokumentationen sind spätestens dann an uns zurückzugeben.
(7) Der Kunde wird uns im Hinblick auf alle Forderungen und Haftungsansprüche, die uns gegenüber in Verbindung mit einer Verletzung von Rechten Dritter aufgrund einer Ausführung, Spezifikation oder Anforderung, die uns durch den Kunden oder dessen Vertreter(n) oder Mitarbeiter(n) vorgegeben wurde, geltend gemacht werden, schützen und freistellen.
12. Haftungsbeschränkung.
(1) Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder Schadenersatzansprüche, die wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) geltend gemacht werden.
(3) Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in den Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13. Eigentumsvorbehalt.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden und gegen Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
14. Widersprüche, Salvator.
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorliegenden Lieferbedingungen und einem von uns abgegebenen Vorschlag oder Angebot sind die in dem Vorschlag bzw. Angebot festgelegten Bestimmungen und Bedingungen maßgebend.
(2) Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, berührt dies diese Lieferbedingungen im Übrigen nicht. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit welcher der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck wirtschaftlich gesehen am weitesten erreicht wird.
15. Gerichtsstand, geltendes Recht, Erfüllungsort.
(1) Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten zunächst versuchen, diese außergerichtlich beizulegen und hierzu Gespräche auf Management-Ebene führen. Das Recht jeder Partei, direkt das Gericht in Mönchengladbach, anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Die Parteien unterwerfen sich ausschließlich der deutschen Gerichtsbarkeit
(4) Es gilt das Recht des Staates Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.